Den Jahresabschluss unserer Regulatory Roadmap möchten wir nutzen, um Ihnen eine weitere regulatorische Anforderung aus der Bankenlandschaft vorzustellen, die mit dem Jahreswechsel wirksam wird: AnaCredit - „Analytical Credit Datasets“ - steht für eine vollständige Neuausrichtung des europäischen Kreditmeldewesens.

Regulatory Roadmap MiFID IIDer allgemeinen Tendenz zur Erfassung zunehmend granularer Daten folgend werden die berichtspflichtigen Kreditinstitute im Rahmen von AnaCredit verpflichtet, umfassende Meldungen an die Zentralbanken auf Basis einzelner Kredite zu erstellen. Die in diesem Rahmen erhobenen Daten werden von den Zentralbanken genutzt, um Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und Finanzmarktstabilität wahrzunehmen. Sie sollen zukünftig von der EZB weiterhin zur makroprudentiellen Aufsicht des gesamten europäischen Kreditmarktes genutzt werden und somit helfen, Systemrisiken zukünftig frühzeitig zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (Quelle: Europäische Zentralbank).

Der Bedarf an ein granulares Kreditmeldewesen ist eine Lehre aus der Finanzkrise: Aggregierte Meldedaten haben die Aufsichtsbehörden beispielsweise in ihren Analysen zur Entwicklung einzelner Wirtschaftszweige stark eingeschränkt. Sie boten nicht den notwendigen Detailgrad, der eine Aggregation und Disaggregation sowie eine Anreicherung um weitere Meldedaten ermöglichte, und gewährleisteten daher nicht die zur Analyse benötigte Flexibilität. Um diesem Problem entgegen zu wirken, haben die Zentralbanken sich dazu entschlossen mit AnaCredit ein granulares Kreditmeldewesen zu implementieren.

Ein weiteres wichtiges Ziel von AnaCredit ist die Harmonisierung des Kreditdatenbestandes: Bis zur Einführung von AnaCredit lagen Daten zu Krediten vor allem in nationalen Kreditregistern vor, die aufgrund unterschiedlicher regulatorischer Anforderungen nationaler Zentralbanken schwer auf europäischer Ebene zu integrieren und zu managen waren.

Im Jahr 2011 wurde daher ein Projekt zur Einführung eines granularen Kreditmeldewesens auf europäischer Ebene initiiert. Am 18. Mai 2016 billigte der EZB-Rat schließlich in der Verordnung „Regulation of the European Central Bank on the collection of granular credit and credit risk data“ (EZB/2016/13) die rechtliche Grundlage für AnaCredit. Die Anforderungen sind nun durch die berichtspflichtigen Kreditinstitute umzusetzen und erstmals zum 31.Januar 2018 in reduziertem und zum 31.September 2018 in vollem Umfang zu melden.

Zu melden sind gemäß AnaCredit-Verordnung Daten für Instrumente „bei denen der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25.000 Euro beträgt“ (Quelle: Bundesbank). Als Instrumente im Sinne von AnaCredit gelten die diversen Arten von Krediten: Einlagen (ohne Reverse Repo), Überziehungen, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Kreditkartenforderungen, revolvierende Kredite, Kreditlinien, Forderungen aus Warenanlieferungen und Dienstleistungen sowie Finanzierungsleasing und andere Kredite.

Gemäß des für AnaCredit genutzten Datenmodells gibt es drei Hauptsäulen, die einen vertraglich gewährten Kredit beschreiben:

  • das Instrument
  • Sicherheiten, die zur Besicherung des Instruments dienen
  • Vertragspartner, die mit dem Instrument in Verbindung stehen

In einem ersten Schritt sind zum Meldestichtag 31. Januar 2018 zunächst die Stammdaten der Vertragspartner solcher Kredite zu melden:

  • Für jeden zu meldenden Kredit gibt es mehrere Vertragspartner. Dies sind in jedem Fall Gläubiger, Schuldner und ein Servicer, der das administrative und finanzielle Management des Kredits verantwortet. Unter bestimmten Voraussetzungen (Besicherung, Verbriefung usw.) gibt es weitere zu meldende Vertragspartner.
  • Natürliche Personen können bei Krediten als Schuldner oder Sicherungsgeber auftreten. Gemäß der AnaCredit-Verordnung sind Kredite an natürliche Personen nicht zu melden. Ist eine natürliche Person mitschuldnerisch oder als Sicherungsgeber an einem zu meldenden Kredit beteiligt, dürfen nur die Existenz dieser Beteiligung sowie ihre Art, nicht jedoch personenbezogene Daten gemeldet werden.
  • Für nichtnatürliche Personen sind mit Abschluss eines Kreditvertrages sowie bei Änderung gemeldeter Merkmale insgesamt 23 Attribute je Vertragspartner zu melden. Diese Attribute erlauben eine eindeutige Identifikation der Vertragspartner und geben Auskunft über deren wirtschaftliche Situation.

Die weiteren Daten sind erstmals zum Meldestichtag 31.März 2018 in reduziertem Umfang der Bundesbank zu melden. Diese Daten identifizieren und beschreiben den Kreditvertrag, stellen die Verbindung zwischen Instrument und Sicherheit sowie zu den Vertragspartnern her und geben Auskunft über Sicherheiten und Risiken bzw. Ausfälle von Vertragspartnern. Für „kleine“ Kreditinstitute, die in Summe weniger als 2% Anteil am Gesamtbetrag ausstehender Kredite haben, wurde ein dauerhaft reduzierter Meldeumfang definiert. Alle weiteren Institute müssen zum 31.September 2018 zu jedem Instrument insgesamt bis zu 54 unterschiedliche Attribute aufgeteilt auf drei Tabellen melden. Zu jeder Sicherheit sind bis zu zehn weitere Attribute zu melden. Zur Verknüpfung der verschiedenen Entitäten sowie zur Meldung des Kreditrisikos oder Kreditausfalls sind weitere Daten in insgesamt zehn Tabellen zu melden, sodass insgesamt für jedes zu meldende Instrument etwa hundert Attribute teilweise mehrfach zu melden sind.

Diese umfangreichen Anforderungen stellen zudem nur die erste Stufe von AnaCredit dar: Ursprünglich war geplant, dass notleidende Kredite bereits ab einem Betrag von 100 Euro zu melden sind. Zudem können weitere Geschäfte etwa Wohnimmobilienkredite oder Derivate sowie Kredite an Privatpersonen in die AnaCredit-Meldungen einbezogen werden. Die Einführung zukünftiger Stufen von AnaCredit bedarf jedoch einer Entscheidung des EZB-Rates und wird frühestens zwei Jahre nach diesem Beschluss wirksam.

Mit der Einführung von AnaCredit geht ein grundlegender Paradigmenwechsel im Kreditmeldewesen einher. Bereits die Umsetzung der ersten Stufe von AnaCredit stellt die berichtspflichtigen Kreditinstitute vor enorme Herausforderungen. Zunächst sind die bestehenden IT-Systeme im Hinblick auf die zu meldenden Attribute fachlich zu analysieren. Anlässlich der Granularität der zu meldenden Daten und der Harmonisierung des Kreditmeldewesens auf europäischer Ebene müssen viele Attribute abgeleitet oder neu bereitgestellt werden. Aufgrund der im Vergleich zum deutschen Millionenkreditmeldewesen deutlich niedrigeren Meldeschwelle ergibt sich zudem ein erheblich erhöhter Meldeaufwand. Daher sind Geschäftsprozesse sowie die IT-Architektur rund um die Bereitstellung und Meldung der AnaCredit-Datenattribute an die neuen Gegebenheiten anzupassen.

Daher unsere Empfehlung für Sie: Eine nachhaltige Umsetzung erleichtert die Umsetzung zukünftiger regulatorischer Anforderungen im Kreditmeldewesen.

Wir unterstützen Sie gerne in der Business Analyse, im Geschäftsprozess- und Projektmanagement sowie in der IT-Architekturplanung bei der nachhaltigen Umsetzung Ihrer regulatorischen Anforderungen!

Bernd Mekes
Autor:in: Bernd Mekes
Bernd Mekes ist als Business Analyst bei der BBHT Beratungsgesellschaft tätig. Seine Kenntnisse im Bereich Business Intelligence sowie in der Finanzbranche bringt er seit 2017 in die Projekte unserer Kunden ein.

Blogreihe - Regulatory Roadmap

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