Wir freuen uns sehr, mit Ihnen gemeinsam unsere Entdeckungstour durch regulatorische Anforderungen fortzusetzen. Heute entdecken wir in einer branchenübergreifenden Landschaft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – auch: BFSG.

Bisher wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vielfältige Richtlinien zur Stärkung der Barrierefreiheit initiiert und umgesetzt. Historisch bedingt führt dies dazu, dass die daraus resultierenden regulatorischen Anforderungen in der Europäischen Union heterogen sind und sich teilweise widersprechen.

Internationale Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Richtlinien zur Stärkung der Barrierefreiheit berücksichtigen und realisieren müssen, stehen somit vor der Herausforderung, dass die Anforderungen europaweit in sich nicht eindeutig und nicht klar abgegrenzt sind.

Die europaweite Harmonisierung der Richtlinien ermöglicht es, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitliche Standards zur Stärkung der Barrierefreiheit zu definieren.

Hierfür wurde das europäische Gesetz zur Barrierefreiheit – auch: European AccessibilityAct, EAA – verabschiedet. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG), welches im Juni 2025 in Kraft tritt.

Ziel ist es, europaweit eine gleichermaßen inklusive Gesellschaft durch gesetzliche Standardisierung sicherzustellen. Personen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Personen wird es so ermöglicht, gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Wirtschaft und Gesellschaft zu partizipieren.

 

Das europäische Gesetz zur Barrierefreiheit – und zugleich sämtliche in nationalem Recht verabschiedete Gesetzestexte – sind durch alle Unternehmen zu beachten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union produzieren, verkaufen und/ oder Dienstleistungen anbieten. Gemäß §1 Abs. 2 BFSG sind die neuen Anforderungen für die Produkte anzuwenden, welche nach dem 28. Juni 2015 in den Verkehr gebracht wurden. Zusätzlich sind gemäß §1 Abs. 3 BFSG die Anforderungen für alle Dienstleistungen anzuwenden, die für Verbraucher:innen nach dem 28. Juni 2015 erbracht wurden. 

So sind gemäß §3 Abs.1 BFSG Produkte und Dienstleistungen barrierefrei,(…)wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die Wirtschaftsakteur:innen Hersteller:innen, Einführer:innen, Händler:innen und Dienstleistungserbringer:innen haben dabei unterschiedliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten zu erfüllen, die detailliert in den gesetzlichen Anforderungen beschrieben sind. 

Eine mandatorische Umsetzungspflicht besteht hierbei für alle Produkte und Dienstleistungen, die in §1 Abs. 2 und 3 BFSG beschrieben  sind. Darüber hinaus können Unternehmen die Barrierefreiheit für alle weiteren Produkte und Dienstleistungen freiwillig realisieren, um eine inklusive Gesellschaft zu fördern. Zudem findet das BFSG keine Anwendung für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten.

Die Stärkung der Barrierefreiheit wird über die verbindlichen Umsetzungspflichten hinaus empfohlen, um mithilfe der Barrierefreiheit produkt- und dienstleistungsübergreifend eine inklusive Umgebung für alle zu schaffen.

Es wird durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geprüft, ob die gesetzlichen Anforderungen gemäß BFSG eingehalten werden. Die Kommunikation und Koordination mit den Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer sowie die Kommunikation mit den EU-Mitgliedstaaten und der europäischen Kommission stellen so den nationalen und internationalen Dialog zur Stärkung der Barrierefreiheit sicher.

 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt europaweit

eine inklusive Gesellschaft durch gesetzliche Standardisierung sicher.

 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bedeutet für Unternehmen eine erhöhte Verantwortung, Barrierefreiheit und Inklusion aktiver zu fördern und zu leben. Durch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes können Unternehmen dazu beitragen, Chancengleichheit und Gleichberechtigung für Personen mit Behinderungen, Einschränkungen und ältere Personen sicherzustellen und eine Gesellschaft zu schaffen, in der alle gleichberechtigt teilnehmen können.

Wir unterstützen Sie gern bei der erfolgreichen Umsetzung deBarrierefreiheitsstärkungsgesetzes!

Athanasia Tsaman
Autor:in: Athanasia Tsaman
Athanasia Tsaman ist Leiterin des BBHT Kompetenzmanagements. Ihre umfangreichen Erfahrungen in der Finanzwirtschaft und insbesondere in der Bankenregulatorik bringt sie als Projektleiterin und Business Analystin seit 2017 in die Projekte unserer Kund:innen ein.

Blogreihe - Regulatory Roadmap

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